CDU Burladingen

Der Gemeinderat

§ 23 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bezeichnet den Gemeinderat und den Bürgermeister als die "Verwaltungsorgane der Gemeinde". Jedes dieser Gemeindeorgane entscheidet in seinem Bereich selbständig und ohne Weisungsbefugnis des anderen Organs.

Trotzdem gibt es aber eine starke Verzahnung durch gegenseitige Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Dem Gemeinderat steht als Hauptorgan die kommunalpolitische Führung zu. Der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats mit Stimmrecht ist für eine enge Verbindung zwischen der bürgerschaftlichen Vertretung und der Gemeindeverwaltung verantwortlich.

Der Gemeinderat sorgt über den Bürgermeister für die Beseitigung von Missständen in der Gemeindeverwaltung und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

Der Zustimmungsvorbehalt des Gemeinderats zu Polizeiverordnungen und der des Bürgermeisters zu Personalentscheidungen, der Informationsanspruch des Gemeinderats und das Eilentscheidungs- sowie das Ersatzbeschlussrecht des Bürgermeisters stellen weitere Verflechtungen zwischen diesen beiden Organen dar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
1. Rechtstellung und Aufgaben
1.1 Personalentscheidungen
1.2 Informationsrechte
1.3 Allgemeine Rechtstellung (§ 32 GemO)
1.4 Zusammensetzung des Gemeinderats (§ 25 GemO)
2. Das Wahlrecht
2.1 Hinderungsgründe (§ 29 GemO)
3. Amtszeit der Gemeinderäte (§ 30 GemO)
4. Die Sitzung des Gemeinderats
4.1 Einberufung der Sitzung (§ 34 GemO)
4.1.1 Zeitpunkt der Sitzung
4.1.2 Antragsrecht eines Viertels der Gemeinderäte
4.1.3 Einberufung in Notfällen
4.1.4 Teilnahmepflicht
4.2 Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 GemO)
4.2.1 Zutrittsrecht
4.2.2 Nichtöffentlichkeit
4.3 Verschwiegenheitspflicht
4.4 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang (§ 36 GemO)
4.5 Ordnungsrecht gegenüber Gemeinderäten (§ 36 Abs. 3 GemO)
4.6 Geschäftsordnung (§ 36 Abs. 2 GemO)
4.7 Mitwirkung im Gemeinderat (§ 33 GemO)
4.7.1 Fragestunde (§ 33 Abs. 4 GemO)
4.7.2 Anhörung (§ 33 Abs. 4 GemO)
4.8 Beschlussfassung im Gemeinderat (§ 37 GemO)