Der Gemeinderat
Der Gemeinderat ist:
Der Gemeinderat
Dem Gemeinderat kommt als Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde die kommunalpolitische Führungsrolle zu. In Zweifelsfällen besteht eine Zuständigkeitsvermutung für den Gemeinderat.
Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten.
Das besondere Zusammenwirken in der Form des "Einvernehmens" resultiert aus der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung (§ 44 Abs. 1 GemO).
Einvernehmen bedeutet die Herstellung des vollen Einverständnisses, nicht nur eine Anhörung des Bürgermeisters. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden allein. Hierbei hat der Bürgermeister aber Stimmrecht.
Der Bürgermeister ist jedoch für Personalentscheidungen allein zuständig, soweit
Der Gemeinderat hat über die Bestimmung des § 24 Abs. 1 GemO ein Überwachungs- und Kontrollrecht. Dies steht ihm aber nur als Kollegialorgan (gesamter Gemeinderat) zu.
Für eine Minderheit der Gemeinderäte oder auch für einzelne Gemeinderäte besteht jedoch die Möglichkeit, die Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Dies kann geschehen durch:
oder
Akteneinsicht kann nicht ein einzelner Gemeinderat verlangen, vielmehr ist ein Viertel der Gemeinderäte (ohne Bürgermeister) erforderlich. Akteneinsicht kann dann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangt werden. Diese wird durch den Bürgermeister gewährt.
Jeder (einzelne) Gemeinderatkann schriftliche elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde an den Bürgermeister richten. Der Bürgermeister hat diese Fragen binnen angemessener Frist zu beantworten.
Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Als Verwaltungsorgan sind sie verwaltend und nicht parlamentarisch tätig. Sie genießen deshalb auch keinen parlamentarischen Schutz durch Immunität oder Indemnität.
Der Sicherung der Ausübung der Tätigkeit als Gemeinderat dient die Bestimmung des § 32 Abs. 2 GemO. Danach darf niemand gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben.
Kündigung, Entlassung oder Benachteiligung im Dienst- oder Arbeitsverhältnis sind unzulässig!
Für die Tätigkeit als Gemeinderat hat der Arbeitgeber die erforderliche freie Zeit zu gewähren, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht aber nicht.
Die Freiheit der Entscheidung der Gemeinderäte soll durch § 32 Abs. 3 GemO garantiert werden. Die Gemeinderäte entscheiden demnach im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
Die sich aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ergebenden Rechte des Gemeinderats kann dieser bei Auseinandersetzungen zwischen den Gemeindeorganen im Wege eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gerichtlich geltend machen und ggf. durchsetzen.
Der Gemeinderat besteht aus
Die (einzelnen) Gemeinderäte führen in Städten die Bezeichnung "Stadtrat", während das Kollegium auch in Städten nach wie vor als "Gemeinderat" bezeichnet wird.
Die Zahl der Gemeinderäte ist abhängig von der Einwohnerzahl und liegt nach § 25 Abs. 2 GemO zwischen 8 und 60.
Diese gesetzlich festgelegte Zahl der Gemeinderäte kann jedoch durch Regelung in der Hauptsatzung auf die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe verringert werden.
1. Das aktive Wahlrecht
Wahlberechtigt für Gemeindewahlen sind die Bürger. Ausgeschlossen sind die Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen sowie die Bürger, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.
2. Das passive Wahlrecht
Wählbar in den Gemeinderat sind ebenfalls die Bürger der jeweiligen Gemeinde. Nicht wählbar sind die Bürger, die bereits vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie diejenigen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Hinderungsgründe stellen keinen Ausschluss der Wählbarkeit dar, sondern machen den "Eintritt" in den Gemeinderat unmöglich bzw. schließen eine Zugehörigkeit zum Gemeinderat aus. Solche Hinderungsgründe können sich aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Verwandschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnis ergeben.
a) Dienstverhältnis als Hinderungsgrund
Beamte und Angestellte der Gemeinde können nicht Gemeinderat ihrer Gemeinde sein. Bei Beamten muss die Gemeinde Dienstbehörde sein; zu den Angestellten zählen alle Personen, die in einem privatrechtlich begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen und abhängige Leistungen gegen Entgelt erbringen. Durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist die Unterscheidung zwischen Angestellte und Arbeiter weggefallen und wurde durch den einheitlichen Begriff "Beschäftigte" ersetzt. Da aber nicht alle kommunalen Arbeitgeber tarifgebunden sind, ist nach wie vor allgemein die Regelung anzuwenden, dass es für Arbeiter der Gemeinde kein Hinderungsgrund gibt.
Weitere Ausschlussgründe:
b) Verwandschafts- und Gesellschaftsverhältnisse als Hinderungsgrund
Eine die Befangenheit auslösende Verwandschaft oder Schwägerschaft bzw. die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu einem anderen Gemeinderat oder zum Bürgermeister bzw. einem Beigeordneten stellt in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern ebenfalls ein Hinderungsgrund dar. Mitglieder des Gemeinderats dürfen nicht zusammen oder mit dem Bürgermeister bzw. einem Beigeordneten persönlich haftende Gesellschafter derselben Handelsgesellschaft sein.
Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt in Baden-Württemberg fünf Jahre. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
Beschlüsse kann der Gemeinderat nur in einer Sitzung fassen. Rechtsgültige Beschlüsse setzen voraus, dass der Gemeinderat
Sofern gegen diese Voraussetzungen verstoßen wird, sind die gefassten Beschlüsse rechtswidrig.
Zuständig für die Einberufung der Sitzung des Gemeinderats ist ausschließlich der Bürgermeister. Nur bei eigener Verhinderung ist sein Stellvertreter befugt (nicht aber Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung!) die Sitzung einzuberufen.
Für die Einberufung hat der Bürgermeister folgendes zu beachten:
a) Form
Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss an alle Gemeinderäte gerichtet werden (auch an solche, die als befangen angesehen werden oder krank sind (Ausnahme: Gemeinderäte, die wirksam nach § 36 Abs. 3 GemO von der Sitzung ausgeschlossen wurden)).
b) Angemessene Frist
Die Frist muss angemessen sein, damit sich die Gemeinderäte auf den Sitzungstermin einrichten können und ggf. weitere interen Vorbereitungen auf die Sitzung treffen können (Beispiel: Fraktionssitzung). Die Größe der Gemeinde, der Umfang der Tagesordnung und die Schwierigkeit der Verhandlungsgegenstände sind zu berücksichtigen. Bei schwierigen Tagesordnungspunkten (Haushaltssatzung, Satzungen, etc.) sowie in größeren Gemeinden sollte die Frist mindestens eine Woche betragen. Die Mindestfrist in kleineren Gemeinden beträgt in der Regel drei Tage.
c) Rechtzeitige Mitteilung der Verhandlungsgegenstände
Für die rechtzeitige Mitteilung der Verhandlungsgegenstände gilt zeitlich das Gleiche wie für die Einberufungsfrist. Der Gemeinderat kann nur über solche Tagesordnungspunkte beraten und entscheiden, die ausdrücklich aufgeführt sind. Der Tagesordnungspunkt muss zutreffend und hinreichend bestimmt sein. Unter dem Punkt "Verschiedenes" können keine Sachanträge gestellt und keine Beschlüsse gefasst werden.
d) Erforderliche Unterlagen
Der Mitteilung der Tagesordnung sind diejenigen Unterlagen über die Gegenstände der Tagesordnung beizufügen, die für die Vorbereitung auf die Beratung und die Beratung selbst notwendig sind. Sie dienen der sachgerechten Information der Gemeinderäte. Bei einfachen Gegenständen, die mündlich erläutert werden können, sind schriftliche Unterlagen nicht erforderlich. Stehen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegen, dürfen die Sitzungsunterlagen nicht beigefügt werden. Dies muss in nichtöffentlichen Sitzungen abgehandelt werden.
e) Ortsübliche Bekanntgabe
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Die ortsübliche Bekanntgabe ist so vorzunehmen, dass es den Einwohnern der Stadt/Gemeinde unter normalen Umständen möglich ist, an Sitzungen teilzunehmen.
Der Bürgermeister hat die Gemeinderatssitzung einzuberufen, wenn es die allgemeine Geschäftslage erfordert. Mindestens einmal im Monat soll eine Sitzung einberufen werden. Die Beurteilung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht dem Bürgermeister zu.
Abweichend von 4.1.1 muss der Bürgermeister eine Gemeinderatssitzung einberufen, wenn dies ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Damit haben die Gemeinderäte die Möglichkeit, die Einberufung einer Gemeinderatssitzung selbst zu erzwingen.
Außerdem kann ein Viertel der Gemeinderäte beantragen, dass ein bestimmter Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der spätestens übernächsten Sitzung des Gemeinderats gesetzt wird. Die beantragten Verhandlungsgegenstände müssen allerdings zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
Diese beiden Antragsrechte gelten nicht, wenn derselbe Verhandlungsgegenstand bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt wurde.
In Notfällen kann der Gemeinderat
nur unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden.
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen eine form- und fristgerechte Einberufung wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht mehr möglich ist, die Angelegenheit aber andererseits doch nicht so dringend ist, dass die Eilentscheidung des Bürgermeisters notwendig wäre.
Jeder Gemeinderat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass die Gemeinderäte als ehrenamtlich Tätige verpflichtet sind, die Tätigkeit auszuüben. Meinungsverschiedenheiten politischer oder rechtlicher Art rechtfertigen kein Fernbleiben von der Sitzung.
Die Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich. Damit soll dem Bürger Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderats und der einzelnen Mitglieder ermöglicht und so eine Grundlage für ein zukünftiges sachgerechtes Wahlverhalten geschaffen werden. Durch dieses Verfahren wird zugleich die Arbeit des Gemeinderats der allgemeinen Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterstellt.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch für Vorberatungen des Gemeinderats, während vorberatende Ausschusssitzungen in der Regel nichtöffentlich stattfinden.
Werden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt, so sind die erfolgten Beschlüsse rechtswidrig.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt für jedermann ein Zutrittsrecht zur Sitzung. Die tatsächliche Anwesenheit von Zuhörern ist dagegen ohne Bedeutung. Die öffentliche Sitzung muss an einem Ort (in der Stadt/Gemeinde) stattfinden, der allgemein zugänglich ist und Platz für interessierte Zuhörer bietet. Aus Platzgründen kann aber die Zahl der Zuhörer beschränkt werden, dabei müssen aber sachliche Auswahlkriterien getroffen werden (z.B. zeitliche Reihenfolge,...). Das Recht an der öffentlichen Sitzung teilzunehmen beschränkt sich auf ein Zuhörer- und Anwesenheitsrecht.
DIE AKTIVE TEILNAHME (WORTMELDUNG, ÄUßERUNG) IST NICHT MÖGLICH!
Beifalls- oder Missfallsbekundungen sind unzulässig und können vom Vorsitzenden unterbunden werden.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit darf bzw. muss dann auch nichtöffentlich verhandelt werden, wenn es
erfordert.
Andere Gründe (z.B. freiere Aussprache) dürfen nicht zu einer nichtöffentlichen Beratung führen.
Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die Belange der örtlichen oder überörtlichen Gemeinschaft berühren (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche Aufgabenträger) und durch eine öffentliche Verhandlung wesentlich oder nachteilig verletzt werden könnten. Es müssen Tatsachen oder sonstige ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gefährdung möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestehen (z.B. Steuergeheimnis,...) sind diese zu beachten und nichtöffentlich zu verhandeln.
Berechtigte Interessen einzelner sind die rechtlich geschützten und anerkannten Interessen, die bei vernünftiger Abwägung einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Dies ist anzunehmen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden könnten, die sich auf Fortkommen und Wertschätzung nachteilig auswirken können (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Angaben über Einkommen, Vermögen, Schulden, familiäre Situation, Vorstrafen, fachliche Eignung, Krankheiten etc.).
Nichtöffentlich werden in der Regel Personalangelegenheiten oder Grundstückskäufe verhandelt, aber auch hier müssen die Umstände im Einzelfall geprüft werden.
Zuständigkeit:
Die Entscheidung, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt wird, trifft der Bürgermeister im Rahmen der Sitzungseinberufung bei der Aufstellung der Tagesordnung. Diese Entscheidung ist allerdings nur vorläufig. In der Sitzung kann aus der Mitte des Gemeinderates beantragt werden, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Über diesen Antrag muss stets nichtöffentlich beraten und entschieden werden, da die Gesichtspunkte für die nichtöffentliche Verhandlung bei der Begründung des Antrags dargestellt werden.
Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse:
In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben. Dies gilt allerdings nicht, wenn auch der Bekanntgabe des Beschlusses Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Es handelt sich sofern um eine gesetzlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht. Die Schweigepflicht dauert so lange, bis der Bürgermeister sie aufhebt. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann förmlich (mit Vermerk in der Niederschrift), aber auch stillschweigend durch sonstige Handlungen des Bürgermeisters erfolgen (z.B. Bekanntgabe im Rahmen einer Presseerklärung).
Gleichwohl darf dann über den Verlauf der Beratungen und das Abstimmungsverhalten nichts verlautbart werden!
Der Vorsitzende (= Bürgermeister) ist allein befugt, die Sitzung zu leiten. Nur im eigenen Verhinderungsfall, kommt dieses Recht seinem Stellvertreter (nicht aber einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung) zu.
Als Vorsitzender hat der Bürgermeister die Sitzung zu eröffnen, zu leiten und die Verhandlungen zu schließen. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Dem Bürgermeister obliegt damit auch das Aufrufen der Tagesordnungspunkte, er gibt den Sachvortrag oder beauftragt damit einen Berichterstatter (Angestellte oder Beamte der Gemeinde), erteilt und entzieht soweit nötig das Wort und hat für einen ungestörten Sitzungsablauf zu sorgen. Weiterhin schließt er die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten, leitet die Beschlussfassung, stellt das Beschlussergebnis fest und beendet/schließt die Sitzung.
Zur Sicherstellung eines ungestörten Sitzungsverlaufes steht ihm die Ordnungsgewalt und das Hausrecht zu. Das Hausrecht bezieht sich auf die Zuhörer. Diese sind nur befugt, sich den Verlauf der Verhandlungen anzuhören.
Sie sind nicht berechtigt, über Beifalls- oder Missfallensäußerungen (auch nicht durch Zwischenrufe) den Verlauf der Sitzung zu kommentieren oder zu beeinflussen.
Störende Zuhörer können nach erfolglosen Ermahnungen aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. Bei einer Weigerung den Raum zu verlassen kann polizeiliche Gewalt angewandt werden. Wer einer Aufforderung, den Sitzungsraum zu verlassen, nicht nachkommt, begeht Hausfriedensbruch.
Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein (einzelner) Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Gleichzeitig verfällt der Anspruch auf Entschädigung für diesen Sitzungstag. Grob ungebührlich können z.B. beleidigende Äußerungen oder völlig überzogene unsachliche Angriffe sein.
Bei wiederholtem entsprechenden Verhalten kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen.
Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
In jeder Gemeinde muss der Gemeinderat eine Geschäftsordnung erlassen.
In der Geschäftsordnung wird mit den inneren Angelegenheiten das Beratungs- und Beschlussverfahren geregelt. Dazu zählen z.B. Fristenregelungen für die Einberufung, Abstimmungs- und Wahlverfahren, Reihenfolge der Abstimmung bei unterschiedlichen Anträgen, Feststellung der Beschlüsse, Redezeit, soweit vorgesehen Verfahren zur Fragestunde und Anhörung etc.
Die Geschäftsordnung ist keine Rechtsnorm (Satzung), sondern eine Verwaltungsvorschrift zur Regelung der inneren Angelegenheiten des Gemeinderats. Sie besitzt keine Außenwirkung, sondern bindet lediglich den Gemeinderat selbst.
Abweichungen von der Geschäftsordnung sind förmlich durch Gemeinderatsbeschluss oder durch stillschweigende Billigung möglich.
Neben den Mitgliedern des Gemeinderats (Bürgermeister und Gemeinderäte) können nach § 33 GemO gegebenenfalls weitere Personen im Gemeinderat mitwirken. Dadurch können sich für den Gemeinderat zusätzliche Informationen ergeben.
Beigeordnete nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil. Damit haben die Beigeordneten die Möglichkeit, sich zu äußern, unterliegen jedoch dem Weisungsrecht des Bürgermeisters. Sie besitzen kein Stimmrecht im Gemeinderat, da dieses Recht nur den aus der Volkswahl hervorgegangenen Gemeinderäten und dem Bürgemeister zusteht.
Beamten oder Angestellten der Gemeinde kann der Bürgermeister den Vortrag in den Sitzungen übertragen. Der Sachvortrag steht grundsätzlich dem Bürgermeister zu. Er kann jedoch Gemeindebedienstete damit beauftragen oder um Ergänzungen des eigenen Vortrags ersuchen. Diese Bediensteten unterliegen ebenfalls dem Weisungsrecht des Bürgermeisters. Auf Verlangen des Gemeinderats (Mehrheitsentscheidung) muss der Bürgermeister Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigenAuskünften zuziehen.
Sachkundige Einwohner und Sachverständige kann der Gemeinderat zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. Diesem Personenkreis kommt damit aber kein Stimmrecht zu. Sachkundige Bürger können insoweit ggf. zur Mitwirkung verpflichtet sein, da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, während sachkundige Einwohner, die nicht Bürger sind, diese Tätigkeit nur freiwillig übernehmen.
Im Interesse der Bürgernähe und zur Festigung der Vertrauensgrundlage zwischen den Einwohnern und den Gemeindeorganen kann bei öffentlichen Sitzungen der Gemeinderat eine Fragestunde vorsehen. Damit haben die Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Möglichkeit, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Dabei ist jedoch nicht vorgesehen, dass sich aus solchen Fragen eine kommunalpolitische Diskussion des Gemeinderats entwickelt. Vielmehr nimmt ausschließlich der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats zu den Fragen Stellung. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Fragestunde (z.B. Anzahl der zu stellenden Fragen, Zeitdauer der Fragestunde, Häufigkeit der Fragestunde etc.) werden in der Geschäftordnung des Gemeinderats geregelt.
Betroffenen Personen und Personengruppen kann der Gemeinderat Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat oder auch in einem Ausschuss vorzutragen.
Im Gegensatz zur Fragestunde ist die Anhörung auch in einer nichtöffentlichen Sitzung möglich, wenn berechtigte Interessen der anzuhörenden Personen eine nichtöffentliche Sitzung erforderlich machen. Die Anhörung ermöglicht es, Personen und Personengruppen ihre Auffassung darzulegen, wenn sie von einer Gemeindeangelegenheit betroffen sind, die auf Grund der Gemeinderatsentscheidung für sie besondere Auswirkungen hat.
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Zudem muss der Gemeinderat beschlussfähig sein.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(Bei der Berechnung zur Beschlussfähigkeit ist von der tatsächlichen Zahl der Gemeinderäte zuzüglich des Bürgermeisters auszugehen. Sind Sitze nicht besetzt, bleiben diese bei der Berechnung somit außer Betracht.)
Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats sollte vom Vorsitzenden vor jeder Beschlussfassung festgestellt werden. Beschlussunfähigkeit tritt automatisch ohne besondere Feststellung ein. Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann die Sitzung nicht stattfinden oder nicht weitergeführt werden.
Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder (unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde) anwesend und stimmberechtigt sind. Unter den drei Mitgliedern muss sich auch ein zur Leitung der Sitzung befugter Vorsitzender befinden (Bürgermeister oder Stellvertreter).
Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn klar ist, dass weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte (Ersatzbeschlussrecht des Bürgermeisters).
Ist auch der Bürgermeister befangen, entscheidet sein Stellvertreter. Sind auch alle Stellvertreter befangen, kann der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellen. Diese Stellvertretung bezieht sich nur auf die Entscheidung in dieser Angelegenheit.
Wird in diesem Fall kein besonderer Stellvertreter bestellt, kommt nur noch die Bestellung eines Beauftragten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 124 GemO in Frage.