Der Bürgermeister
Nach der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg haben die beiden Verwaltungsorgane "Gemeinderat" und "Bürgermeister" zugewiesene Zuständigkeiten. Dem Gemeinderat kommt dabei die kommunalpolitische Führungsrolle und die Entscheidungskompetenz in grundsätzlichen Angelegenheiten zu.
Der Bürgermeister hat aber ebenfalls eine starke Stellung durch die ihm zugewiesenen Kompetenzen, die vom Gemeinderat nicht eingeschränkt werden können. Verstärkt wird die Stellung des Bürgermeisters durch die unmittelbare Bürgerwahl.
Kraft Gesetz ist der Bürgermeister:
In Gemeinden mit über 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister stets hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
In Gemeinden unter 500 Einwohnern ist er stets Ehrenbeamter auf Zeit.
In Gemeinden mit über 500 Einwohnern bis zu 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister kraft Gesetzes ebenfalls Ehrenbeamter auf Zeit. Der Gemeinderat kann bei diesen Gemeinden jedoch bestimmen, dass der Bürgermeister -wie in Gemeinden mit über 2000 Einwohnern- hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist.
Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
Die Amtsbezeichnung des Bürgermeisters ist in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten "Oberbürgermeister".
Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen der Ausschüsse und des Gemeinderats vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Zur Vorbereitung der Sitzungen gehört die Sammlung und Sichtung des notwendigen Materials, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung. Die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse erlangen erst durch den Vollzug Außenwirkung. Nur der Bürgermeister ist zum Vollzug der Beschlüsse berechtigt und verpflichtet.
Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzeswidrig sind (Widerspruchspflicht).
Der Bürgermeister kann Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind (Widerspruchsrecht).
Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Sofern der Widerspruch nicht unmittelbar in der Sitzung ausgesprochen wird, muss er allen Gemeinderäten schriftlich zugestellt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Bürgermeister ist aus der Vollzugspflicht des Beschlusses entbunden. Gleichzeitig mit dem Widerspruch hat der Bürgermeister unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden.
In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer Notfallsitzung nach § 34 Abs. 2 GemO aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Das Eilentscheidungsrecht steht nur dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter zu. Eine Eilentscheidung des Bürgermeisters ist nur bei objektiver Dringlichkeit möglich. Die Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn selbst bei Verzögerung bis zu einer Notfallsitzung wesentliche Nachteile für die Gemeinde oder Einzelne zu erwarten sind.
Beispiele:
Kurzfristige und zeitlich befristete Angebote, Naturereignisse wie Überschwemmungen etc., Abwendung von Haftungsansprüchen usw.
Im Falle einer solchen Eilentscheidung wird vom Bürgermeister entschieden und sofort vollzogen. Deshalb bleibt für eine nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat kein Raum. Der Bürgermeister hat jedoch die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen.
Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrrichten.
Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist verantwortlich für die
Ferner hat der Bürgermeister
Die dem Bürgermeister nach § 44 GemO zustehenden Aufgabenbereiche können ihm vom Gemeinderat nicht entzogen werden. Als Leiter der Gemeindeverwaltung kommt ihm das Direktionsrecht zu. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufgabenerledigung, muss dafür sorgen, dass rationell gearbeitet wird und hat die innere Organisation zu regeln. Über die Aufgliederung der Ämter und die personelle Besetzung entscheidet der Bürgermeister ebenso wie über den Geschäftsverteilungsplan. Zur Bewältigung dieser Aufgaben kann der Bürgermeister allgemeine oder Einzelweisungen erlassen. Für das Rathaus und die sonstigen Dienstgebäude steht dem Bürgermeister das Hausrecht zu.
Der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Da bei dieser Wahl nur eine Person zu wählen ist, wird ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Bei der Wahl hat jeder Wähler eine Stimme. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (50%) erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Neuwahl statt. Diese darf frühestens am zweiten und muss spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl stattfinden. Zu dieser Neuwahl können neue Bewerber hinzukommen. Es handelt sich um eine Stichwahl. Im Fall einer Neuwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche und Unionsbürger. Die Bewerber müssen am Wahltag
und
Nicht wählbar sind Personen, die von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen sind und die nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GemO) aufgeführten Personen. Der Bewerber muss aber nicht Bürger der Gemeinde sein.
Eine besondere berufliche Qualifikation wird nicht gefordert.
Der Bürger wählt!
Grundsätzlich soll die Stelle des Bürgermeisters ständig besetzt sein. Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt § 47 Abs. 1 GemO. Wird die Wahl wegen Ablauf der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung durch Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Steht die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters (siehe auch 2.) an, muss die Stelle spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben werden. Auch wenn sich der bisherige Stelleninhaber wieder bewerben will, kann auf die Stellenausschreibung nicht verzichtet werden.
In welcher Weise sich die Bewerber bei den Bürgern bekannt machen bleibt ihnen überlassen. Es steht im Ermessen des Gemeinderats, ob er eine öffentliche Versammlung vorsieht, in der sich die Bewerber vorstellen können. Die Gestaltung einer solchen Kandidatenvorstellung bestimmt der Gemeinderat (Ort, Zeit, Redezeit etc.).